Vortrag zum arabischen Wirtschaftsrecht
Von Zinsverbot & Ölscheichs – Das arabische Wirtschaftsrecht als Vermittler zwischen Gegensätzen
Unter diesem Titel hielt Herr Osman Sacarcelik, M.A. am 16.12.2010 einen spannenden Vortrag. Herr Sacarcelik promoviert zurzeit am Institut für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht von Prof. Dr.Casper und forscht im Exzellenzcluster Religion & Politik zum Thema Islamic Finance.
Während einer kurzen Einführung in die Thematik erklärte Herr Sacarcelik, dass es die arabische Welt nicht gäbe. Vielmehr existierten entscheidende volkswirtschaftliche Unterschiede, da es kleine reiche aber auch große arme Länder gibt. Verbindende Elemente seien Sprache und Religion. Aufgrund dieser Unterschiede begrenzte er die Materie geographisch auf die Mitgliedsstaaten des GCC, dem Gulf Cooperation Council. Der GCC ähnelt in seinem Grundkonzept der Europäischen Gemeinschaft, auch er hat verschiedene Säulen (z.B. Zusammenarbeit in Außen- und Sicherheitspolitik)und hat sich der Liberalisierung des Warenverkehrs verschrieben – eine gemeinsame Währung ist ebenfalls geplant.
Danach sprach Herr Sacarcelik über das arabische Wirtschaftsprivatrecht, insbesondere über das Bank- und Kapitalmarktrecht. Nach einem historischen Überblick mit besonderem Fokus auf die Rezeption von fremdem Recht wurde die aktuelle Rechtslage beleuchtet. Das arabische Wirtschaftsrecht ist von protektionistischen Elementen geprägt: es existiert eine zwingende inländische Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen und der Eigentumserwerb für Ausländer ist nur eingeschränkt möglich. In jüngerer Zeit ist aber ein Trend zur Liberalisierung im Kapitalmarktrecht zu beobachten. Da dieser geringer reguliert ist als z.B. der europäische, ist er attraktiv für Finanzdienstleistungen. Daneben gibt es auch zahlreiche steuerrechtliche Anreize und ein weniger strenges Aufsichtsrecht.
Thema war auch der Rechtspluralismus in der arabischen Welt, welcher durch eine Rezeption von ausländischem Recht erreicht wurde. Es gibt viel mehr verschiedene Rechtsquellen als in Europa. Dennoch gilt ein (symbolischer) Vorbehalt und Vorrang des islamischen Rechts – es dient als Auslegungsmaßstab und seine Wertungen strahlen auf das gesamte Recht aus.
Dem Bedürfnis der Golf Staaten, trotz ihres traditionellen Rechtsverständnisses als Global Player auftreten zu können, wurde durch Freihandelszonen (z.B. Dubai International Financial Centre) Rechnung getragen. Durch Hoheitsakt gilt hier ein gänzlich anderes Recht – das anglo-amerikanische Common Law. Es gibt eine besondere Aufsichtsbehörde mit eigener Jurisdiktion.
Anschließend folgten Ausführungen zum Islamic Banking & Finance. Nachdem das Selbstbewusstsein der Region in den 60er Jahren durch die hohen Öleinnahmen gestiegen war, begann eine Rückbesinnung auf die eigenen Werte. Ziel war ein alternatives Finanzsystem, welches den Vorgaben des Islam gerecht wurde. Seit einigen Jahren ist dieses System auch in Europa angekommen. So gibt es z.B. die Islamic Bank of Britain und auch die Deutsche Bank hat sog. Islamic Windows, in denen islamkonforme Versicherungen und Fonds angeboten werden.
Grundsatz des Islamic Banking ist der Einklang von Finanzdienstleistungen mit der Shari’a. Verträge unterstehen zwar dem weltlichen Recht, es bestehen aber verschiedene Verbote. So sind beispielsweise Zinsen (Riba), Glücksspiel und hochspekulative Geschäfte verboten. Diese Befolgung der Shari’a (Shari’a Compliance) wird durch ein Shari’a Board überprüft.
Der Vortrag war kurzweilig und interessant. Besonders gefiel, dass Herr Sacarcelik die komplexe Materie verständlich und prägnant erklärte. Allen Anwesenden hat wohl dieser exotische Blick über den Tellerrand gefallen.


